ABGB: § 859, § 861, § 1072, § 1295 Abs 1
Wer wissentlich in ein fremdes Forderungsrecht eingreift, indem er den Schuldner zum Vertragsbruch verleitet oder auch bloß die Leistungsbewirkung vereitelt, ist dem Gläubiger zu Schadenersatz verpflichtet.
ABGB: § 859, § 861, § 1072, § 1295 Abs 1
Wer wissentlich in ein fremdes Forderungsrecht eingreift, indem er den Schuldner zum Vertragsbruch verleitet oder auch bloß die Leistungsbewirkung vereitelt, ist dem Gläubiger zu Schadenersatz verpflichtet.