ABGB: § 828, § 835
Die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers zu einer Änderung des Miteigentumsobjekts kann nur dann durch das Gericht ersetzt werden, wenn es sich um eine Maßnahme der außerordentlichen oder - bei Stimmengleichheit - ordentlichen Verwaltung handelt. Im Fall einer Verfügung iSd § 828 ABGB ist eine Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht nicht möglich.