ABGB: § 484, § 492
Die Nutzung eines Forstwegs in der Weise, dass "Mountaincarts" (dreirädrige Gefährte ohne Tretvorrichtung) an Touristen vermietet werden und diese dann über den Weg bergab fahren, ist von einem sachlich und zeitlich eingeschränkten Wegerecht zum Radfahren, durch das der Weg als Mountainbikeroute geöffnet wurde, nicht gedeckt (Zurückweisung der Revision).