ABGB: § 231
Das unterhaltsberechtigte Kind kann nach Abschluss der Berufsausbildung nur dann auf ein fiktives Eigeneinkommen angespannt werden, wenn es an seiner Arbeitslosigkeit ein Verschulden trifft.
Wenn das unterhaltsberechtigte Kind aufgrund verzögerter Reife keinen Arbeitsplatz findet, ist eine Anspannung mangels Verschuldens ausgeschlossen, auch wenn die Persönlichkeitsstörung nicht den Grad einer psychischen Krankheit erreicht.