B-KJHG: § 22
ABGB: § 181 Abs 1
Die Gefährdungsabklärung iSd § 22 B-KJHG, die einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Für eine Auslagerung an das Pflegschaftsgericht fehlt jede Rechtsgrundlage. Das B-KJHG enthält keine Regelungen für den Fall, dass ein Obsorgeberechtigter an der Gefährdungsabklärung nicht mitwirkt.