Nach Ansicht des VfGH (E 4354/2017) ist ein Namensbestandteil oder -zusatz, der objektiv den Anschein einer adeligen Abstammung erweckt, auch dann nicht mit dem AdelsaufhebungsG vereinbar, wenn die konkrete Namens- oder Familiengeschichte des Trägers keinen historischen Adelsbezug aufweist. Der Name des Beschwerdeführers, der 1984 als Schweizer Staatsbürger in Österreich geboren wurde, war zunächst mit dem Bestandteil "von" registriert worden. 1993 erwarb er die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2017 änderte die zuständige Behörde die Eintragung des Namens, indem sie unter Berufung auf das wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft anwendbare AdelsaufhebungsG den Bestandteil "von" löschte. In seinem Rechtsmittel und der Beschwerde an den VfGH wendete der Beschwerdeführer ein, dass er einen bürgerlichen Schweizer Herkunftsnamen trage und das Wort "von" - wie die gleichbedeutenden fremdsprachigen Bezeichnungen "van" oder "de" - keine adelige, sondern eine regionale Herkunft anzeige, hatte mit diesem Vorbringen aber keinen Erfolg.