Ob einem Fahrzeuglenker ein Mitverschulden an einem Auffahrunfall anzulasten ist, weil er ein überraschend die Fahrbahn querendes Tier nicht einfach überfahren, sondern eine Vollbremsung eingeleitet hat, hängt nach der Rsp von der Größe des Tieres und dem Ausmaß der Gefahr, die es bei einer Kollision für die Sicherheit des Fahrzeugs und seiner Insassen darstellt, ab (zB 2 Ob 229/11g = Zak 2012/152, 78). Der Autor kritisiert diese Judikatur. Das Abbremsen sei ein reflexartiger Vorgang; die auch bei kleinen Tieren denkbare Gefahr sei in der zur Verfügung stehenden Zeitspanne schwer zu beurteilen. Daher könne dem Fahrzeuglenker regelmäßig kein subjektives Verschulden vorgeworfen werden. Das Alleinverschulden treffe idR den Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs, der einen zu geringen Abstand eingehalten hat. Auch eine Schadensteilung in Hinblick auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG erscheine nicht gerechtfertigt, weil die außergewöhnliche Betriebsgefahr, die zum Unfall geführt hat, auch auf das verkehrswidrige Verhalten des Unfallgegners zurückzuführen ist.