Seit dem ErbRÄG 2015 unterliegt die Schenkung auf den Todesfall der in § 1253 ABGB vorgesehenen Schranke für die Vermögensaufteilung durch Erbverträge (Freibleiben eines "reinen Viertels"). Der Autor vertritt die Ansicht, dass Erbverträge und Schenkungen auf den Todesfall in Summe nicht mehr als drei Viertel des Verlassenschaftswerts ausmachen dürfen. Wenn eine Kürzung erforderlich ist, habe eine später zustande gekommene Schenkung auf den Todesfall Nachrang gegenüber einem früher abgeschlossenen Erbvertrag. Stünden sich mehrere Schenkungen auf den Todesfall gegenüber, komme es bei allen Geschenknehmern zu einer verhältnismäßigen Kürzung.