Nach Darstellung der Autorin fordern einige Elektrohandelsketten und Mobilfunkunternehmen von Verbrauchern im Fall der Reklamation von Mängeln den Abschluss von Vereinbarungen, die eine Kostentragungspflicht begründen, wenn die Rüge unberechtigt sein sollte (bspw weil bei Nichtvorliegen eines Garantie- oder Gewährleistungsfalls ein Auftrag zur Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags angenommen wird). Ihrer Auffassung nach sind solche Klauseln nicht mit dem zwingenden Charakter der Gewährleistungsrechte nach § 9 KSchG vereinbar. Den Verbraucher treffe eine schadenersatzrechtliche Haftung, wenn er wusste oder es für ihn offensichtlich war, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt. Eine vertragliche Erweiterung dieser Haftung auf alle aus ex post-Sicht unberechtigten Mängelrügen sei unwirksam.