Ein nachträglicher Überweisungsantrag des Klägers nach § 230a ZPO setzt voraus, dass er im Verfahren keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen. In 4 R 6/18g hat sich das OLG Linz der Auffassung von Kodek (in Fasching/Konecny3 III/1 § 261 ZPO Rz 133/2) angeschlossen, dass diese Voraussetzung bei anwaltlich vertretenen Parteien idR nicht erfüllt ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder eine schriftliche Äußerungsmöglichkeit zu der Unzuständigkeitseinrede des Beklagten eingeräumt worden ist. Die Möglichkeit eines vorsorglichen Überweisungsantrags für den Fall des Erfolgs der Unzuständigkeitseinrede müsse jedem Rechtsanwalt bekannt sein. Eine Anleitungspflicht des Gerichts bestehe nach stRsp des OGH diesbezüglich nicht.