Ein handgeschriebenes, nur mit Mühe entzifferbares und teilweise überhaupt unleserliches Rechtsmittel, das die Rechtsmittelgründe nur unzureichend erkennen lässt, kann nach Ansicht des OLG Wien (14 R 83/12x) gestützt auf § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen werden. Es handle sich um "unklare" Ausführungen im Sinn dieser Bestimmung.