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Zurückweisung eines unleserlichen Rechtsmittels

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/105Zak 2018, 63 Heft 4 v. 6.3.2018

Ein handgeschriebenes, nur mit Mühe entzifferbares und teilweise überhaupt unleserliches Rechtsmittel, das die Rechtsmittelgründe nur unzureichend erkennen lässt, kann nach Ansicht des OLG Wien (14 R 83/12x) gestützt auf § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen werden. Es handle sich um "unklare" Ausführungen im Sinn dieser Bestimmung.

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