Ein Unfall mit einem Traktor fällt nach Auffassung des EuGH (C-514/16 , Rodrigues de Andrade ua) nicht in die Deckungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers, wenn der Traktor im Unfallzeitpunkt nicht in erster Linie als Transportmittel, sondern als landwirtschaftliche Arbeitsmaschine eingesetzt worden ist. Eine Benützung als Fahrzeug iSd Art 3 der 1. Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL 72/166/EWG (bzw des Art 3 der 6. Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL 2009/103/EG ) liege dann nicht vor. Im Ausgangsfall war der Traktor vor einer Böschung abgestellt. Der Motor war in Betrieb, um die Antriebskraft für eine Spritzvorrichtung zu liefern, mit der ein Pflanzenschutzmittel ausgebracht wurde. Aufgrund der Bodenverhältnisse und des Fahrzeuggewichts kam es zu einem Erdrutsch; der Traktor stürzte über die Böschung und verletzte mehrere Personen. Der EuGH verneinte die Deckungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung des Traktors.