MRG: § 27 Abs 1 Z 1
Eine Ablöse, die der Vormieter an den Nachmieter bezahlt hat, kann auch mit Gegenleistungen gerechtfertigt werden, die in der Ablösevereinbarung nicht angeführt sind.
Der Umstand, dass der Vormieter Erhaltungsarbeiten, deren Nutzen fortbesteht (hier: Fassadensanierung, Fenstererneuerung), durch erhöhte Mietzinse iSd §§ 18 ff MRG mitfinanziert hat, kann eine vom Nachmieter geforderte Ablöse nicht rechtfertigen.