FAGG: § 10, § 18 Abs 1 Z 1
Gem § 18 Abs 1 Z 1 FAGG entfällt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei einem Dienstleistungsvertrag mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher
ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistungserbringung schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, und