EheG: § 94 Abs 2
Das Gericht kann für die Ausgleichszahlung nach Billigkeit Ratenzahlung oder eine längere Leistungsfrist vorsehen. Dabei ist der Wohlbestehensgrundsatz zu beachten.
Die lange Dauer des Aufteilungsverfahrens kann eine kürzere Leistungsfrist rechtfertigen, als sonst angemessen erscheinen würde, wenn der Zahlungspflichtige mit der Ausgleichszahlung rechnen musste und Vorsorge treffen konnte. Eine Leistungsfrist von 14 Tagen für eine Ausgleichszahlung in Höhe von 100.000 €, die durch Kredit oder Vermögensverwertung finanziert werden muss, erscheint aber auch unter diesem Aspekt regelmäßig zu kurz.