EheG: § 55a Abs 2
ABGB: § 870, § 872
Der im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung abgeschlossene Scheidungsfolgenvergleich bindet die Parteien als privatrechtlicher Vertrag. Als Vertrag kann er wegen Willensmängeln angefochten werden. Auf die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses hat die erfolgreiche Anfechtung keinen Einfluss.