ASVG: § 330a, § 707a Abs 2
EO: § 39, § 87
Das Verbot des Pflegeregresses durch die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG schließt seit 1. 1. 2018 den Rückgriff auf Vermögen auch dann aus, wenn er auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftige Entscheidung gestützt wird. Aus der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Übergangsregelung in § 707a Abs 2 ASVG ist abzuleiten, dass die Exekution eines solchen Titels auf Antrag des Verpflichteten einzustellen ist.