ABGB: § 177, § 180
Die Obsorge beider Eltern setzt ein Mindestmaß an Kommunikation der Elternteile und an Kontakten mit dem Kind voraus. Diese Voraussetzung kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn Wohnort und Arbeitsplatz eines Elternteils weit vom Wohnort des Kindes entfernt sind (hier: über 500 km).