Der VfGH hat Wortfolgen in § 44 ABGB und mehreren Normen des EPG, welche die Ehe verschiedengeschlechtlichen und die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten, mit Ablauf des 31. 12. 2018 aufgehoben, weil er in einem separaten Rechtsinstitut nur für gleichgeschlechtliche Partner eine Diskriminierung sah (G 258-259/2017 = Zak 2018/11, 13). Da der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Begleitregelung getroffen hat (etwa die Abschaffung der eingetragenen Partnerschaft), führt das Erk des VfGH dazu, dass ab 1. 1. 2019 hetero- wie homosexuelle Paare zwischen Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft wählen können.