ZPO: § 583, § 611
Als Aufhebungsgrund nach Z 2 (Gehörverletzung) oder Z 5 (Verstoß gegen den formellen ordre public) des § 611 Abs 2 ZPO kommen nur solche Mängel des Schiedsverfahrens in Betracht, die der Schwere nach einem Nichtigkeitsgrund des Zivilprozessrechts gleichkommen.