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Baugrubensicherung - Pflicht des Werkunternehmers zur Einsicht in die Baubewilligung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/781Zak 2018, 416 Heft 21 v. 7.12.2018

ABGB: § 1168a, § 1304

Ein mit der Baugrubensicherung beauftragtes Bauunternehmen ist verpflichtet, vor Arbeitsbeginn in die Baubewilligung Einsicht zu nehmen, um sich von allfälligen Auflagen Kenntnis zu verschaffen.

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