ABGB: § 870
Die erfolgreiche Anfechtung wegen List beseitigt das Vertragsverhältnis mit Wirkung ex tunc, auch wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt und Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten.
Die Vertragsanfechtung wegen listiger Irreführung kann auch aufgrund eines Motivirrtums erfolgen.