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Erneuerungsverfahren bei übergeleiteten Sachwalterschaften - Zeitrahmen, Antrag unzulässig

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/771Zak 2018, 412 Heft 21 v. 7.12.2018

ABGB: § 1503 Abs 9 Z 14

AußStrG: § 128

Im Fall bestehender Sachwalterschaften, die mit Inkrafttreten des 2. ErwSchG in gerichtliche Erwachsenenvertretungen übergeleitet wurden (§ 1503 Abs 9 Z 10 ABGB), ist gem § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Die Einleitung des Erneuerungsverfahrens muss nicht unverzüglich, sondern in einem Zeitrahmen bis zum Ablauf des Jahres 2023 erfolgen.

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