AußStrG: § 117a Abs 1
ABGB: § 271
Nach § 117a Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG setzt das Verfahren auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung voraus. Diese Voraussetzung entspricht der früheren Rechtslage, weshalb die dazu ergangene Rsp weiterhin herangezogen werden kann.