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Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/768Zak 2018, 411 Heft 21 v. 7.12.2018

ABGB: § 231, § 1325, § 1326

Leistungen, die das unterhaltsberechtigte Kind als Schmerzengeld oder Verunstaltungsentschädigung bezieht, sind aufgrund ihres Zwecks bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Schadenersatzleistungen für den Verdienstentgang sind hingegen ein Eigeneinkommen.

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