Die EU-Bagatell-VO 861/2007, die eine besonders einfache und rasche Durchsetzung geringfügiger Forderungen ermöglicht, ist nach Art 2 nur auf grenzüberschreitende Rechtssachen anzuwenden. Grenzüberschreitend ist eine Rechtsache nach Art 3 dann, wenn zumindest eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Gerichtsstaat hat. In dem von einem slowakischen Gericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-627/17 , ZSE Energia/RG vertrat der EuGH die Auffassung, dass der Parteibegriff verordnungsautonom auszulegen ist. Parteien seien nur der Kläger und der Beklagte, nicht jedoch ein Streithelfer. Der Wohnsitz eines Streithelfers außerhalb des Gerichtsstaats reiche daher für die Anwendung der Verordnung nicht aus.