Gem § 50 AußStrG kann das Erstgericht dem Rekurs in bestimmten Fällen selbst stattgeben (gem § 11 Abs 1a RpflG auch durch den Rechtspfleger). Dies ermöglicht in klaren Fällen eine verfahrensökonomische Selbstkorrektur. In der Rs 6 Ob 154/18t hat der OGH festgehalten, dass § 50 AußStrG es nicht rechtfertigt, keine Rekursbeantwortung einzuholen. Auch bei einem evidenten Fehler müsse dem Gegner die Gelegenheit gegeben werden, den angefochtenen Beschluss zu verteidigen. Allerdings führe die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gegners im Außerstreitverfahren mangels absoluter Wirkung nicht in jedem Fall zur Aufhebung der Entscheidung.