In 2 Ob 157/18d gelangte der OGH zur Ansicht, dass die bloß 14-tägige Frist für den Revisionsrekurs im Erbrechtsverfahren als streitige Materie das Außerstreitverfahrens ungerechtfertigt kurz ist, wenn man sie mit der vierwöchigen Rechtsmittelfrist im Prozess über eine Erbschaftsklage oder in bestimmten anderen streitigen Materien des Außerstreitverfahrens (zB gegen Sachbeschlüsse im Wohnrechtsverfahren) vergleicht. Er beantragte deshalb beim VfGH die Aufhebung von Wortfolgen in §§ 63, 65 und 68 AußStrG, welche die Frist für den Revisionsrekurs, die Revisionsrekursbeantwortung und die Zulassungsvorstellung mit 14 Tagen bestimmen, wegen Verfassungswidrigkeit (hilfsweise auch in §§ 46 und 48 AußStrG zu Rekurs und Rekursbeantwortung).