Der Beitrag gibt einen Überblick zu TP 7 GGG, der die Gerichtsgebühren für außerstreitige Unterhalts- sowie Pflegschaftssachen regelt. Ua geht die Autorin auf die Anm 8 ein, die eine Gebührenbefreiung für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung ermöglicht, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 21.008 € ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte 13.912 € nicht übersteigen. Sie vertritt die Ansicht, dass weiteres Vermögen nicht schadet, solange die Wertgrenze zusammen mit dem Sparguthaben nicht insgesamt überschritten wird, und bei Bezug von Familienbeihilfe weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag als Einkommen zählen.