Nach 7 Ob 168/17g = Zak 2018/325, 174 kann gegen die Vorgangsweise des Unternehmers, sich anstelle einer unwirksamen Klausel auf eine von ihm unter Berufung auf ergänzende Vertragsauslegung einseitig formulierte Ersatzklausel zu berufen, mit Verbandsklage nach §§ 28 und 28a KSchG vorgegangen werden. Der Autor geht ausführlich auf die Entscheidungsbegründung ein, in der sich der OGH auch mit der Kritik an der im Ergebnis bestätigten Vorentscheidung 7 Ob 11/14i = Zak 2015/131, 76 auseinandersetzte. Er hält die Argumentation des OGH nicht in allen Punkten für überzeugend. Insb bezweifelt er, dass ein Verstoß gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot als Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 28a KSchG vorliegt bzw vom OGH in ausreichender Weise begründet worden ist.