Der Autor legt § 1017 S 3 ABGB über die "geheime Vollmacht" im Sinn der Trennung von Innen- und Außenverhältnis aus. Die Norm sei dahin zu verstehen, dass ein Handeln des Vertreters im Rahmen der erteilten Außenvollmacht gegenüber einem Dritten auch dann wirksam ist, wenn damit die intern auftragsrechtlich festgelegten Befugnisse überschritten werden. Damit handle es sich um die zentrale Norm für die Folgen des Fehlgebrauchs der Vollmacht. Eine Ausnahme vom Grundsatz sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Dritte Kenntnis von der Überschreitung der internen Befugnisse oder von einem Schädigungsvorsatz des Vertreters hatte. In diesen Fällen sei das Rechtsgeschäft gem § 1016 ABGB bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.