ZustG: § 3, § 7, § 24a
BGBl 1932/45: Art 3
Auch einem im Ausland wohnhaften Empfänger kann ein Dokument (hier: Unterhaltsbeschluss) gem § 24a ZustG während eines Aufenthalts in Österreich am Ort des Antreffens zugestellt werden, wenn er zur Annahme bereit ist oder über keine inländische Abgabestelle verfügt. Dass die bei einer Zustellung im Heimatstaat erforderliche Übersetzung in die Heimatsprache nicht beigefügt ist, verhindert das Wirksamwerden der Zustellung nicht, weil es sich um eine reine Inlandszustellung handelt. Zumindest gilt dies dann, wenn es um die Zustellung einer Gerichtsentscheidung geht und dem Empfänger das verfahrenseinleitende Schriftstück wirksam in seinem Heimatstaat zugestellt worden ist.