WRG: § 26 Abs 2
Die verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Betreibers einer Wasserbenutzungsanlage nach § 26 Abs 2 WRG für Beeinträchtigungen eines Fischereirechts besteht nicht nur bei dauerhaften Eingriffen, sondern auch bei vorübergehenden Störungen (hier: vorübergehende Reduktion des Fischbestandes nach Reparaturmaßnahmen an einem Wasserkraftwerk).