WEG: § 20 Abs 3, § 21, § 34
Wenn das Verwaltungsverhältnis während der Abrechnungsperiode (grundsätzlich Kalenderjahr) beendet wurde, beschränkt sich die weiterhin gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer bestehende Rechnungslegungspflicht des früheren Verwalters auf jenen Teil der Periode, in dem seine Verwalterstellung noch bestand.