ABGB: § 828, § 863, § 1444
WEG: § 16 Abs 2
Auf das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers nach § 16 Abs 2 WEG kann sich ein schlichter Miteigentümer nicht berufen, auch wenn es sich um ein Mischhaus handelt und ihm aufgrund einer Benützungsvereinbarung ein Sondernutzungsrecht an einem Objekt zusteht.