ABGB: § 830
WEG: § 3 Abs 1 Z 3, § 9, § 35 Abs 2
Die schlichte Miteigentumsgemeinschaft in einem Mischhaus kann im Weg einer Teilungsklage, die auf die zusätzliche Begründung von Wohnungseigentum an den schlichten Anteilen gerichtet ist, aufgehoben werden. Dem Teilungsverfahren sind nicht nur die schlichten Miteigentümer, sondern auch die bereits vorhandenen Wohnungseigentümer beizuziehen.