AnerbG: § 2 Abs 1
Ob ein landwirtschaftliches Grundstück des Erblassers in Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit iSd § 2 Abs 1 AnerbG zum Erbhof gehört, ist nicht anhand der tatsächlichen Nutzung, sondern anhand der objektiven Nutzbarkeit zu beurteilen.