EuErbVO: Art 1 Abs 2 lit g, Art 30
WEG: § 14
Ob die wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung nach dem Tod eines Eigentümerpartners (§ 14 Abs 1 WEG) gem Art 1 Abs 2 lit g EuErbVO vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen ist, bleibt offen. Diesbezüglich gilt bei einer in Österreich gelegenen Eigentumswohnung jedenfalls österreichisches Recht. Bei Anwendbarkeit der Verordnung folgt dies aus Art 30 EuErbVO, ansonsten aus dem nationalen Kollisionsrecht.