EuErbVO: Art 4
Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 4 EuErbVO ist für eine Erbsache jener Mitgliedstaat international zuständig, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist verordnungsautonom auszulegen, wobei die EuGH-Rsp zum selben Begriff in anderen EU-Verordnungen als Auslegungshilfe herangezogen werden kann.