Wurde die Drittschuldnererklärung schuldhaft nicht oder nicht vollständig abgegeben, kann der Drittschuldner gem § 301 Abs 3 EO im Drittschuldnerprozess trotz Obsiegens kostenersatzpflichtig werden. Die herrschende Judikatur spricht dem Kläger auch bei Überklagung vollen Kostenersatz auf Basis des geschätzten pfändbaren Betrags zu (zB OLG Wien 8 Ra 21/10g). Nach Ansicht des Autors sollte es hingegen bei einer Überklagung von mehr als 50 % zur vollständigen Kostenaufhebung kommen, sodass dem Kläger gar keine Kosten zuzusprechen sind (so jüngst auch OLG Linz 12 Ra 5/17t bei einer besonders krassen Überklagung von 90 %).