Die (Mindest-)Pauschalierung der Zinsen mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % gilt nach der Judikatur nicht nur bei Verzugs-, sondern auch bei Vergütungszinsen, die ein redlicher Bereicherungsschuldner für seine Nutzungsmöglichkeit leisten muss (zB 4 Ob 46/13p = Zak 2013/358, 197: Scheinvaterregress für Unterhaltsleistungen). Der Autor hält einen starren Zinssatz nicht mehr für zeitgemäß. Er plädiert dafür, den Einwand des Schuldners zuzulassen, dass der Schaden des Gläubigers bzw die eigene Bereicherung geringer ausgefallen ist. Anders als bei Verzugszinsen, bei denen der deklarierte Wille des Gesetzgebers einer restriktiven teleologischen Interpretation des § 1333 ABGB entgegenstehe, erscheine dieser Einwand in Bezug auf Vergütungszinsen schon nach geltendem Recht möglich.