Der Beitrag behandelt die Voraussetzungen für die nachträgliche Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Wohnungseigentumshäusern. Nach Ansicht des Autors ist zwischen zwei Varianten zu differenzieren. In der ersten Variante werde die Ladebox eines Kfz-Abstellplatzes an den Stromzähler des Wohnungseigentumsobjekts, dem dieser Abstellplatz zugeordnet ist, angeschlossen. Dabei handle es sich um eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile iSd § 16 Abs 2 WEG. Diese Änderung könne jeder Wohnungseigentümer selbst mit Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder mit gerichtlicher Genehmigung vornehmen. Da von einer privilegierten Änderung auszugehen sei, setze die Genehmigung nicht den Nachweis eines wichtigen Interesses oder der Verkehrsüblichkeit voraus. Die Errichtungs- und Instandhaltungskosten trage der jeweilige Wohnungseigentümer. Die zweite Variante liege vor, wenn die Ladeinfrastruktur separat von der Eigentümergemeinschaft oder einem Dritten betrieben werden soll. In diesem Fall sei die Errichtung als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung iSd § 29 WEG zu qualifizieren, für die ein Mehrheitsbeschluss erforderlich ist.