WGG: § 16
WEG: § 9 Abs 1
Die gemeinnützige Bauvereinigung kann als Aufteilungsschlüssel bei Mietverhältnissen gem § 16 Abs 3 WGG anstelle des Nutzflächen- den Nutzwertschlüssel heranziehen. Gem § 16 Abs 4 WGG müssen die Nutzwerte durch das Gericht festgesetzt werden. Andererseits verweist diese Bestimmung auf die §§ 8 bis 10 WEG. Ob die Nutzwertermittlung durch das Gutachten eines Ziviltechnikers oder Sachverständigen deshalb iSd § 9 Abs 1 WEG eine gerichtliche Nutzwertfestsetzung ersetzen kann, bleibt offen.