ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Der Arzt wies den Patienten vor einer dringenden Mandeloperation zwar auf das Risiko von Nachblutungen, nicht aber darauf hin, dass diese eine weitere Operation erforderlich machen könnten. Die Auffassung, dass darin keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht liegt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).