ABGB: § 932 Abs 4, § 933a
Wer nach einer misslungenen zahnärztlichen Behandlung den Behandlungsvertrag wandelt und das Honorar als nutzlosen Aufwand zurückverlangt, kann auf schadenersatzrechtlicher Grundlage nicht zusätzlich die das Honorar unterschreitenden Mängelbehebungskosten geltend machen. Ansonsten käme es zu einer Bereicherung, weil der Patient die vereinbarte Leistung ohne Entgelt erhalten würde.