GBG: § 32 Abs 1
ABGB: § 364c
Die Aufsandungserklärung für ein Recht, das im Grundbuch durch Einverleibung eingetragen wird, muss auf die Einverleibung gerichtet sein. Ist darin von Eintragung die Rede, kann nur die Vormerkung bewilligt werden.
GBG: § 32 Abs 1
ABGB: § 364c
Die Aufsandungserklärung für ein Recht, das im Grundbuch durch Einverleibung eingetragen wird, muss auf die Einverleibung gerichtet sein. Ist darin von Eintragung die Rede, kann nur die Vormerkung bewilligt werden.