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Definition des Wohnrechts in der Grundbuchurkunde

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/13Zak 2018, 14 Heft 1 v. 16.1.2018

ABGB: § 521

GBG: § 12 Abs 1

Die Verbücherung eines Wohnrechts setzt voraus, dass aus der Grundbuchurkunde eindeutig ersichtlich ist, ob es sich um ein Servituts- oder ein Fruchtgenussrecht handelt.

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