ABGB: § 521
GBG: § 12 Abs 1
Die Verbücherung eines Wohnrechts setzt voraus, dass aus der Grundbuchurkunde eindeutig ersichtlich ist, ob es sich um ein Servituts- oder ein Fruchtgenussrecht handelt.
ABGB: § 521
GBG: § 12 Abs 1
Die Verbücherung eines Wohnrechts setzt voraus, dass aus der Grundbuchurkunde eindeutig ersichtlich ist, ob es sich um ein Servituts- oder ein Fruchtgenussrecht handelt.