In 5 Ob 216/17a = Zak 2018/214, 116 hat der OGH die Judikatur fortgeschrieben, nach der es zu keinem (Teil-)Eintritt des Unternehmenserwerbers in den Mietvertrag gem § 12a Abs 1 MRG kommt, wenn im Mietobjekt auch andere, von der Veräußerung nicht umfasste Unternehmen betrieben werden. Der Autor kritisiert diese Rsp. Seiner Ansicht nach fordert der Gesetzeszweck den anteiligen Übergang des Mietrechts auf den Erwerber eines Unternehmens, das nur in einem Teil des Mietobjekts betrieben wird. Außerdem vertritt er im Gegensatz zum OGH die Meinung, dass das Mietzinsanhebungsrecht wegen Machtwechsels nach § 12a Abs 3 MRG im Fall einer GesbR als Mieterin analog anzuwenden ist.