ZPO: § 17, § 18
Wenn der Nebenintervenient ein Interventionsinteresse an beiden Seiten hat, weil er bei jedem Prozessausgang von der jeweils unterlegenen Partei in Anspruch genommen werden könnte, kann er wählen, ob er dem Verfahren auf Seite des Klägers oder des Beklagten beitritt.