StVO: § 93
ABGB: § 483, § 863, § 867, § 1311
Die Streu- und Räumpflicht des Gehsteiganrainers nach § 93 Abs 1 StVO besteht auch dann, wenn der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig nicht auf öffentlichem Gut, sondern auf seiner eigenen Liegenschaft verläuft.